Transparenz bei Gehältern von Sparkassenvorständen Stellungnahme zum Gesetzesentwurf in Sachsen-Anhalt 15.01.2020 Heute hat die Bürgerbewegung Finanzwende im Finanzausschuss in Magdeburg ihre Stellungnahme zum aktuellen Gesetzgebungsverfahren eingebracht. In Sachsen-Anhalt sollen gemäß dem Gesetzesentwurf die Träger*innen der Sparkassen in Zukunft darauf hinwirken, dass die Bezüge der Vorstände veröffentlicht werden. Dieser Schritt ist grundsätzlich zu begrüßen. Schon vor längerer Zeit haben mehrere andere Bundesländer wie Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern oder Nordrhein-Westfalen Vorgaben bezüglich der Veröffentlichungspraxis von Bezügen der Sparkassenvorstände erlassen. (Die gesamte Stellungnahme können Sie hier lesen) Sparkassen als gemeinwohlorientierte und öffentliche Einrichtungen Sparkassen sind keine normalen Banken. Als Anstalten des öffentlichen Rechts sind sie unter kommunaler Trägerschaft. In der Vergangenheit mussten Kommunen schon Stützungsmaßnahmen für Sparkassen durchführen.[1] Sparkassen erledigen ihre Aufgaben aufgrund eines öffentlichen Auftrags und sind wie § 40 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes (KWG) nochmals unterstreicht, dem Gemeinwohl verpflichtet. In diesem Kontext stehen Sparkassen in besonderer Verantwortung, transparent und verantwortlich zu agieren. Dazu gehört entsprechend auch die Veröffentlichung von Vorstandsbezügen. Aktuelle Situation bei den Sparkassengehältern Die Gehälter bei Sparkassen sind im Vergleich zu anderen Gehältern oftmals ziemlich hoch. Bei einigen Sparkassen sind die Bezüge und Pensionszuführungen in den letzten Jahren sogar noch deutlich angestiegen, so verdoppelten sich die addierten Bezüge und Pensionszuführungen für die Vorstände der Sparkasse Aachen zwischen 2012 und 2017.[2] Aufgrund der Intransparenz konnte nicht geprüft werden, ob Anstiege auch in Sachsen-Anhalt zu verzeichnen sind. In Anbetracht des schwierigen Geschäftsumfelds, welches die Sparkassenkundinnen in Sachsen-Anhalt durch Gebührenerhöhungen, der Kündigung von Sparverträgen oder niedrige Zinsen (bis hin zu Verwahrentgelten) täglich zu spüren bekommen, sollte man eigentlich maximal von einer stabilen Vorstandsvergütung ausgehen dürfen. Leichte Anpassungen am Gesetzentwurf sinnvoll Um die Wirksamkeit des Gesetzes zu erhöhen und um ein umfassendes Gesamtbild zu erhalten, bietet es sich an, über folgende Ergänzungen nachzudenken, die in anderen Bundesländern zum Teil schon zur Anwendung kommen: Die Bezüge werden an einheitlicher Stelle von den Sparkassen offengelegt, so dass diese leichter auffindbar sind. Die Veröffentlichungspflichten umfassen die Verwaltungsratsmitglieder, wie dies beispielsweise das Sparkassengesetz in Schleswig-Holstein vorsieht. Über die Bezüge hinaus werden auch sonstige Leistungen nach § 285 Nummer 9 Buchstabe a Handelsgesetzbuch sowie gewährte Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen veröffentlicht. Bei der Angabe der Leistungen, die ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit erhalten soll, werden wie in Schleswig-Holstein die Voraussetzungen dafür benannt. Bei den Angaben zu den Pensionsleistungen wird die vertraglich festgelegte Altersgrenze benannt. Wie in Mecklenburg-Vorpommern werden Angaben zu den Bezügen der früheren Vorstandsmitglieder gemacht. Neben diesen möglichen Ergänzungen sollte intensiv geprüft werden, wie die tatsächliche Veröffentlichung der Bezüge sichergestellt werden kann. In Mecklenburg-Vorpommern weigern sich Sparkassen trotz gesetzlicher Vorgaben, die Bezüge zu veröffentlichen.[3] Der Ostdeutsche Sparkassenverband verweist darauf, dass im Gesetz nur eine Hinwirkungspflicht der Träger*innen bezüglich der Veröffentlichung vorgesehen sei. Nach einer Abwägung wäre man zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bezüge nicht veröffentlicht werden. Die Formulierung in Mecklenburg-Vorpommern entspricht an der Stelle dem vorliegenden Gesetzentwurf für die Sparkassen in Sachsen-Anhalt. Um die Veröffentlichung sicherzustellen, sollte also geprüft werden, ob eine Klarstellung im Gesetz erfolgen kann oder über Aufsichtsmaßnahmen die Veröffentlichungspraxis gewährleistet werden kann. [1] Siehe bspw. Antwort 8 (Seite 10) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage. Darin wird eine Kapitalmaßnahme der Stadt Flensburg für die Nord-Ostsee-Sparkasse über 14 Millionen Euro im Rahmen der Finanzkrise aufgeführt: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/042/1904242.pdf [2] https://www.finanz-szene.de/banking/bis-zu-23-mio-euro-verguetungen-bei-sparkassen-explodieren/ [3] https://www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/Chefgehaelter-Finanzministerium-kritisiert-Sparkassen,haushaltsklausur162.html