Ausnahmen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

10.09.2021
Rückspiel: Steuerprivilegien Kippen!

Das Privileg

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer soll eigentlich helfen, die extrem ungleichen Startchancen in Deutschland etwas anzugleichen. Nur 30 Prozent der Bevölkerung erbt nennenswert, 70 Prozent erhalten nichts oder so gut wie nichts. Die 100 reichsten Familiendynastien haben – teilweise über mehr als sechs Generationen – Vermögen von etwa einer Billion Euro angehäuft. Sie besitzen damit etwa jeden zehnten Euro Wohlstand in unserem Land. Aber trotz eindeutiger und mehrmaliger Kritik der Gerichte gilt weiterhin: Die größten Vermögen werden niedriger besteuert als kleinere. Obwohl das gegen unsere Verfassung verstößt.

Erbschafts-Lotterie: 30% erben überhaupt nennenswert, aruner 0,03 % 20 Mio. € oder mehr. 70% erben gar nicht!

Je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe der Erbschaft oder Schenkung wird eigentlich eine Steuer von 7 bis 50 Prozent fällig. Selbstgenutzte Immobilien und 20.000 bis  500.000 Euro sind steuerbefreit. Ein großer Teil der Erbschaften und Schenkungen wird deswegen gar nicht versteuert. Vom Gesamtvolumen von bis zu 400 Milliarden Euro erscheinen nur 80 Milliarden Euro in der Steuerstatistik.[1] Von diesen 80 Milliarden Euro war 2019 etwa ein Drittel eine Erbschaft oder Schenkung mit einem Volumen von 500.000 bis 2,5 Millionen Euro und wurde mit einem Steuersatz von durchschnittlich 8 Prozent besteuert.

Ein großer Teil der Vermögen in Deutschland besteht aber aus Firmenanteilen. Weitreichende Ausnahmen sorgen dafür, dass auch hochprofitable und milliardenschwere Familienunternehmen fast völlig steuerfrei weitergegeben werden können. Die 127 größten Schenkungen mit einem Volumen von insgesamt 12 Milliarden Euro wurden mit weniger als 1 Prozent besteuert.

Besonders absurd: Mietshäuser zählen normalerweise nicht als steuerbefreites Betriebsvermögen. Wer ein Mietshaus mit 30 Wohnungen erbt, zahlt also Steuern. Erbt jemand aber zehn Mietshäuser mit 300 Wohnungen, gilt das als „Wohnungsunternehmen“ und es werden keine Steuern fällig.

Quelle Grafik: Erbschaftssteuerstatistik 2019 der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder 

Die Entstehungsgeschichte

Die preußische Erbschaftsteuer (1873) und das darauf aufbauende Reichserbschaftssteuergesetz (1906) sah für Ehegatt*innen und Kinder noch keine Steuer vor. Erst das Trauma des Ersten Weltkriegs und die Erzbergersche Steuerreform von 1919 ermöglichte eine umfassende Besteuerung. Die Steuersätze reichten von 7 bis 90 Prozent bei großen Vermögen und vermögenden Erb*innen. In den folgenden Jahrzehnten wurden die Steuersätze und Freibeträge mehrmals angepasst. Eine Befreiung von Betriebsvermögen gab es nicht.

Erst mit dem „Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze“ vom 25. Februar 1992 wurde das Betriebsvermögen über einen Trick entlastet – es sollte nicht mehr mit dem aktuellen Wert, sondern zum historischen Wert versteuert werden.[2] Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt“ vom 13. September 1993 wurde ein Freibetrag von 500.000 DM für Betriebsvermögen ergänzt. Mit dem Jahressteuergesetz 1997 kamen weitere Vergünstigungen hinzu.

In seinem Urteil vom 7. November 2006 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das Erbschaftsteuergesetz gleichheits- und damit verfassungswidrig war. Ein wesentlicher Grund dafür war die 1992 eingeführte, vom aktuellen Wert abweichende Bewertung von Betriebsvermögen.

Die 2008 beschlossene Reform sah zwar vor, Betriebsvermögen nach dem aktuellen Wert zu bewerten, ersetzte aber gleichzeitig den Freibetrag durch einen unbegrenzten Verschonungsabschlag. Dieser sorgte dafür, dass Betriebsvermögen komplett steuerfrei bleiben, wenn die Summe der Löhne in den folgenden sieben Jahren etwa konstant gehalten wurde.[3] Nach Analysen des DIW (2016) bekamen Minderjährige in den Jahren 2011 bis 2014 37,3 Milliarden Euro übertragen. Allein 90 Kinder im Alter von unter 14 Jahren erhielten zusammen 29,4 Milliarden Euro. Dies entspricht im Schnitt 327 Millionen Euro je Kind.

In einem Urteil vom 27. September 2012 stellte der Bundesfinanzhof fest, dass die Steuervergünstigungen nicht durch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt sind und einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang aufweisen“. Er beruft sich dabei unter anderem auf ein Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen. Das kommt zu dem Schluss, dass es keine empirischen Belege dafür gibt, dass der Fortbestand von Unternehmen durch die Erbschaftssteuer gefährdet sei und dass die Begünstigungen Arbeitsplätze sichern. Am 17. Dezember 2014 erklärte auch das Bundesverfassungsgericht die Ausnahmen für Betriebsvermögen für verfassungswidrig.

Die Erbschaftsteuerreform vom 4. November 2016 führte zwar eine Obergrenze von 90 Millionen Euro für die steuerliche Begünstigung ein, schaffte aber gleichzeitig mehrere Ausnahmen und Erleichterungen – darunter eine komplette Ausnahme von dieser Obergrenze für Erb*innen oder Beschenkte, die die Steuer nicht aus ihrem verfügbaren Vermögen bezahlen können.[4]

Weniger als ein Jahr nach dem neuen Reformversuch entschied der Bundesfinanzhof am 24. Oktober 2017 erneut, dass die Erbschaftsteuer verfassungswidrig ist. Dabei griff er insbesondere eine Entscheidung der Finanzämter auf, den Besitz von Wohnimmobilien ab einem Bestand von 300 Wohnungen pauschal als Betriebsvermögen zu klassifizieren und legte dieser Klassifizierung enge Grenzen auf.

Die Obersten Finanzbehörden der Länder reagierten 2018 mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass, der die Finanzämter anweist, das Urteil des Finanzhofes zu ignorieren. Das Bundesfinanzministerium schrieb die 300-Wohnungen-Regelung in der Erbschaftsteuerrichtlinie von 2019 fest.

Im Bundestag und im Bundesrat wurde das Problem erst Ende 2020 in der Diskussion zum Jahressteuergesetz 2021 aufgegriffen. Weder die Bundesregierung noch einzelne Landesregierungen konnten auf Nachfrage mitteilen, wie viele Unternehmen von der Regel profitieren oder darlegen, wie diese Regel Arbeitsplätze sichert oder den Immobilienmarkt stabilisiert.

Die Rolle der Lobby

Die Auseinandersetzung um die Erbschaft- und Schenkungsteuer war eine der härtesten Lobbyschlachten, die diese Republik gesehen hat. Millionen wurden eingesetzt, weil es um Milliarden ging.

Zentrale Akteur*innen waren die Stiftung Familienunternehmen und der Verband Die Familienunternehmer (früher Arbeitsgemeinschaft Selbständiger Unternehmer). Das klingt nach kleiner Bäckerei um die Ecke, nach Familienbetrieb, wo alle anpacken. Doch in Wahrheit sind hier die reichsten Unternehmerfamilien organisiert.

Familienunternehmen und gefährdete Arbeitsplätze: Das unbelegte Narrativ der Lobby

Die Namensgebung ist aber nur der kleinste Teil einer Art Gehirnwäsche für die deutsche Öffentlichkeit. So wurde die Debatte weggelenkt von der Frage der gerechten Besteuerung von Vermögen hin zur Frage, ob die Erbschaftsteuer nicht Arbeitsplätze gefährde. Immer wieder wurde behauptet, die Erbschaftsteuer gefährde die Existenz der Unternehmen und damit viele Arbeitsplätze. Belege gab es dafür nie.

Die Geschichtserzählung der Lobby setzte sich trotzdem oftmals durch, die Vertreter*innen einer gerechteren Besteuerung kamen in die Defensive: In der Berichterstattung zur Erbschaftsteuer tauchten die Begriffe „Familienunternehmen“ und „Mittelstand“ wesentlich häufiger auf als Begriffe wie „Reiche“, „Reichtum“ oder gar „Millionär“. Trotz fehlender Belege – willkommen im Zeitalter des Postfaktischen – ging es immer wieder um Arbeitsplätze.

Beeinflussung von Wahlkampf und Politik

Im Bundestagswahlkampf 2013 führte die Lobby des großen Geldes eine Kampagne gegen die Pläne von Grünen, SPD und Linken, Superreiche stärker in die Verantwortung zu nehmen. Neben der Stiftung Familienunternehmen und dem Verband Die Familienunternehmer wurden die Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft und die Wald- und Grundbesitzer aktiv.

Auch im Bundestag hatte die Diskussion eine Schieflage. Abgeordnete berichteten, dass sie offenbar koordiniert von Unternehmer*innen aus ihrem Wahlkreis angesprochen wurden. Die CDU/CSU-Fraktion benannte den Adeligen und Unternehmer Christian Freiherr von Stetten, dessen Familie offenbar über umfangreichen Besitz verfügt, als zuständigen Berichterstatter. Die Positionen der Fraktion waren dann – wenig überraschend – deckungsgleich mit denen der Unternehmenserb*innen. Für die Anhörungen im Finanzausschuss lud die Fraktion fast ausschließlich Wirtschaftsverbände und Unternehmen ein.

Eigentlich hätten die Bundesländer mit Regierungsbeteiligung von SPD und Grünen weitreichende Änderungen im Bundesrat stoppen können. Doch den Unternehmenserb*innen war es gelungen, Landespolitiker*innen parteiübergreifend zu Verteidiger*innen „ihrer“ Familienunternehmen zu machen. In der SPD herrschte Uneinigkeit über das Gesetz. Schon früh hatte sich der damalige SPD-Finanzminister Nils Schmid aus Baden-Württemberg für die Unternehmenserb*innen eingesetzt. Ähnlich sah es bei den Grünen aus. Winfried Kretschmann sprach von einer möglichen Gefährdung der Unternehmen und wollte keine weiteren Änderungen. Stolz präsentierten die „Familienunternehmer“ denn auch auf ihrer Homepage unter der Rubrik Erbschaftsteuer Bild und Zitat von Winfried Kretschmann. Die „Welt“ titelte „Kretschmann ist die Hoffnung der Firmenerben“.

Video: Schlacht um die Erbschaftsteuer

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Gerhard Schick vor dem Deutschen Bundestag

Der Lobbyeinsatz machte sich bezahlt

Weil die Entscheidungen von Gerichten immer erst einige Jahre nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen erfolgten, wurden viele Milliarden zu niedrig oder sogar unversteuert vererbt. Die Strategie der reichen Erb*innen ging auf: Allein in den Jahren 2009 bis 2013 kosteten die Ausnahmen für die Unternehmenserb*innen die Allgemeinheit 25 bis 30 Milliarden Euro (DIW, 2015), inzwischen dürften es über 50 Milliarden Euro sein. Ein Vielfaches des für die Lobbyarbeit eingesetzten Geldes.

Mehrmals wurde die ungleiche Behandlung von Erbschaften für verfassungswidrig erklärt (siehe oben). Doch auch mehrmals sorgten Regierungen für keine verfassungskonforme Lösung. Die Lobby des großen Geldes war hier stärker als der Rechtsstaat – eine erschreckende Erkenntnis. Es ist Zeit, dies zu ändern. Deshalb unterschreibt unsere Petition.

Hier geht es zu unserer Petition

Eine gemeinsame Kampagne von

Verweise


[1] In der Steuerstatistik wurden für 2019 knapp 55.000 steuerpflichtige Erbschaften und Schenkungen mit einem Volumen von 79 Milliarden Euro erfasst. Im gleichen Jahr gab es 940.000 Sterbefälle. Laut Umfragen wie dem SOEP erhalten pro Jahr etwa 400.000 Personen ungefähr 135 Milliarden Euro als Erbschaft oder Schenkung (DIW, 2021). Weil sehr große und kleine Erbschaften nur unzureichend erfasst sind, schätzen die Autor*innen das Gesamtvolumen auf bis zu 400 Milliarden Euro pro Jahr (DIW, 2017).

[2] Geändert wurde nicht das Erbschaftsteuergesetz, sondern das Bewertungsgesetz (§109 Abs. 1). Dort wurde im Wesentlichen der gemeine Wert durch den Steuerbilanzwert ersetzt.

[3] In der ursprünglichen Fassung des reformierten §13a musste die Lohnsumme nach 7 Jahren mindestens 650 Prozent des Ursprungswertes betragen. Für eine 100-prozentige (anstatt 85-prozentige) Befreiung galt eine Lohnsumme von 1000 Prozent über zehn Jahre. Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz reduzierte dies auf fünf Jahre und 400 Prozent (bzw. 700 Prozent und sieben Jahre) und weitete die Blankobefreiung von Unternehmen mit zehn Mitarbeitenden auf zwanzig Mitarbeitende aus.

[4] Das Netzwerk Steuergerechtigkeit stellt eine detaillierte Analyse der problematischen Ausnahmeregelungen zur Verfügung.