CumEx und Co. endgültig stoppen!

02.05.2022
CumEx-Geschäfte sind strafbar

Der Bundesgerichtshof hat es bestätigt: CumEx-Geschäfte sind strafbar. Dennoch wurde noch nicht genug unternommen, um die Geschäfte dauerhaft zu verhindern, beziehungsweise neue Variationen davon im Keim zu ersticken. Angesichts des Milliardenschadens müssen nun schnell vollumfängliche Lösungen etabliert werden, damit sich der Betrug nicht wiederholen kann.

Wie funktionieren CumEx und CumCum? 

Mit CumEx-Geschäften wurde durch schnelles Verschieben von Aktien rund um den Dividendenstichtag die Erstattung einmal gezahlter Kapitalertragsteuer mehrfach ausgelöst. Dabei stellten Depotbanken, die Wertpapiere besorgen beziehungsweise verwahren, Bescheinigungen über abgeführte Kapitalertragsteuern aus, die niemals abgeführt wurden. 

Vereinfacht gesprochen ist CumEx wie einmal Pfandflaschen im Supermarkt abgeben, aber den Pfandbon kopieren und mehrfach an der Supermarktkasse einlösen. Die komplexen Geschäfte setzen illegale Absprachen voraus und ergeben dabei wirtschaftlich nur Sinn, wenn die Erträge unmittelbar aus der Staatskasse kommen. Sonst wären die Kreislaufgeschäfte verlustbringend. Der Betrug zu Lasten der Staatskasse, die Erstattung nie gezahlter Steuern, ist der einzige Sinn und Zweck der Geschäfte.

Bei CumCum-Geschäften hingegen übertrugen institutionelle Investor*innen aus dem Ausland deutsche Aktien für kurze Zeit rund um den Zeitpunkt der Dividendenausschüttung an deutsche Banken. Sie lösten so einen Erstattungsanspruch wie für Steuerinländer*innen aus, der Steuerausländer*innen aber nicht zusteht. Anders als bei den CumEx-Geschäften wurde hier also nicht eine Steuer mehrfach erstattet. Der Ertrag wurde nach Rückübertragung der Aktien an den*die ausländischen Aktienhalter*in unter den beteiligten Akteur*innen aufgeteilt.

Schäden aus CumEx und CumCum

Dem deutschen Staat ist laut Schätzungen von Steuerprofessor Christoph Spengel seit der Jahrtausendwende durch CumEx- und CumCum-Geschäfte mindestens ein Schaden von 35,9 Milliarden Euro entstanden. Dieser entspricht mehr als einer Million Euro für jede Schule in Deutschland beziehungsweise über 400 Euro pro Bundesbürger*in. Der größte Teil davon entfällt mit 28,5 Milliarden Euro auf CumCum-Geschäfte, der Rest auf CumEx-Geschäfte und weitere Schäden sind betrügerischen Geschäften mit sogenannten American Depositary Receipts (ADRs) zuzurechnen.

Das kriminelle Zusammenwirken von Banken, institutionellen Investor*innen und renditehungrigen Anleger*innen hat das Vertrauen in die Rechtstreue massiv beschädigt. Es geht daher nicht nur um den ökonomischen Schaden dieser Geschäfte, sondern um einen Angriff auf das demokratische Gemeinwesen. Dabei ist klar, dass die strafrechtliche Hauptverantwortung bei denen liegt, die Steuererstattungsansprüche in Kenntnis der Tatsache geltend gemacht haben, dass vorher gar keine Steuern gezahlt wurden.

Aufklärung von CumEx und CumCum

Während die strafrechtliche Aufarbeitung von CumEx einschließlich drohender Haftstrafen deutlich an Dynamik gewonnen hat und der Deutsche Bundestag auch gesetzgeberisch abgesichert hat, dass steuerlich verjährte Tatbeute zukünftig im Strafprozess eingezogen werden kann, steckt die Aufklärung von CumCum-Geschäften noch in den Kinderschuhen. Das liegt auch daran, dass es hier nicht um die Erstattung von gar nicht gezahlten Steuern geht; Hintergrund ist vielmehr das Auseinanderfallen des Besteuerungsrechts für Dividenden (im Inland) und für Veräußerungsgewinne (im Sitzstaat des*der Steuerpflichtigen, oft also im Ausland), was eine entsprechende Arbitrage begünstigt.

Bisher ist nur ein Bruchteil der Tatbeute aus CumEx- und CumCum-Geschäften gesichert. Bei CumEx haben die Länder bislang etwa 1,4 Milliarden Euro rechtskräftig gesichert beziehungsweise ist die Auszahlung von Kapitalertragsteuern noch rechtzeitig verwehrt worden. Einziehungen im Umfang von etwa einer weiteren Milliarde Euro werden noch erwartet.


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Bei den für den Staat deutlich teureren CumCum-Geschäften sind hingegen bis Ende 2020 erst 135 Millionen Euro zurückgeholt worden. Eine Anweisung des Bundesfinanzministeriums vom Juli 2021 ermöglicht nun aber die Einziehung der CumCum-Tatbeute in einem größeren Umfang. Die Länder müssen dafür aber die Staatsanwaltschaften und Steuerfahndungen personell deutlich aufrüsten und befähigen. Denn auf Grund steuerrechtlicher Verjährungsfristen müssen die Gelder nun im aufwändigen Weg des Strafprozesses zurückgefordert werden.

Insider*innen berichten zudem immer wieder, dass CumEx ähnliche Gestaltungen, denen hier zur Vereinfachung auch CumCum-Geschäfte zugerechnet werden, auch in Deutschland weiterhin möglich sind. Auch der nordrhein-westfälische Justizminister Biesenbach hat dies gerade erst wieder bestätigt.

Mit dem „Abzugsteuerentlastungsmodernisierungs­gesetz“ (AbzStEntModG) des früheren Finanzministers Olaf Scholz würden diese Missstände keinesfalls behoben. Banken werden Melde- und Haftungspflichten für die von ihnen ausgestellten Steuerbescheinigungen auferlegt, die sie insbesondere im Hinblick auf ausländische Finanzinstitute gar nicht rechtssicher erfüllen können. Denn es ist ja gerade der Kern des CumEx-Skandals, dass nicht klar ist, wer eine Steuer tatsächlich abgeführt hat. Wir wollen daher im Folgenden mehrere denkbare Maßnahmen vorschlagen, mit denen sich CumEx-ähnliche Geschäfte in Deutschland unterbinden ließen. 

Automatisierter Abgleich von Zahlungen und Erstattungen der Kapitalertragsteuer

Eine Möglichkeit bestünde in einem datenbankgestützten Abgleich aller Erstattungsanträge mit Zahlungen der Kapitalertragsteuer. Das in der Schweiz für die Erstattung der dortigen Verrechnungssteuer (die unserer Kapitalertragsteuer ähnelt) eingeführte System könnte insoweit als Vorbild dienen; dort sind Steuererstattungen nur auf der Grundlage von Vouchers möglich, mit denen die Bank die Abführung der Steuer bestätigt und dafür selbst in die Haftung geht.

In Deutschland könnte man daran denken, dass nur noch das Bundeszentralamt für Steuern Bescheinigungen über gezahlte Kapitalertragsteuer mit einer Ordnungsnummer ausstellen kann. Dies würde erst nach Abführung der Kapitalertragsteuer durch die Bank und Übermittlung spezifischer Angaben zum Steuerpflichtigen erfolgen. Dieser könnte die Bescheinigung dann seiner Steuererklärung beifügen und das Finanzamt könnte beim Bundeszentralamt abfragen, ob diese personalisierte Bescheinigung bereits genutzt wurde.

Im aktuellen Koalitionsvertrag wird ein solcher automatisierter Abgleich mit dem Einsatz der Blockchain-Technologie zur Bekämpfung von Steuerbetrug angedeutet. Ein solches System erfordert aber die Zusammenführung von Daten verschiedener Rechenzentren in Deutschland und wäre zwar ein lohnenswertes, aber eher mittelfristiges Projekt. 

"CumEx-ähnliche Geschäfte sind immer noch möglich. Hier muss mehr geschehen, um das zu verhindern!" Heribert Hirte, Fabio De masi, Finanzwende-Fellows und Gerhard Schick, Vorstand.

Weitere wichtige Maßnahmen

Im Ausgangspunkt muss man sich zunächst vor Augen führen, dass der wirtschaftliche Hintergrund der strafbaren CumEx- und CumCum-Geschäfte darin liegt, dass Gewinne, die mit Aktien gemacht werden, unterschiedlich besteuert werden, je nachdem, ob sie als Dividende ausgeschüttet werden oder in der Gesellschaft verbleiben und dann – jedenfalls theoretisch – zu Kursgewinnen führen.

Deutschland hat hier vor einigen Jahren eine – im Grundsatz – gleiche Behandlung von Formen des Gewinns hergestellt, weil Kursgewinne nunmehr unabhängig von der Haltedauer der Aktien mit demselben Satz versteuert werden müssen wie ausgeschüttete Gewinne. Eine Sollbruchstelle – gerade mit Blick auf CumCum-Gestaltungen – bleibt aber, dass dies für Steuerausländer nicht gleichermaßen gilt.

Der Koalitionsvertrag der neuen Ampelkoalition, nach dem man sich „auf Ebene der EU dafür einsetzen [will], Unterschiede im Insolvenz-, Steuer-, Verbraucherschutz-, Aufsichts- und Gesellschaftsrecht abzubauen“, deutet somit eine grenzüberschreitende Anpassung der unterschiedlichen Formen der Gewinnbesteuerung innerhalb der Europäischen Union beziehungsweise des EU-Rechts an. Politisch umstrittener dürfte sein, auf welches Niveau eine solche Anpassung erfolgt beziehungsweise, ob sie sich stärker an den Hoch- oder Niedrigsteuerländern ausrichtet.

Bundeswertpapierfinanzierungsregister

Die Schaffung eines Registers für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte ist überfällig, um Transparenz am Markt zu realisieren. Ein ähnlicher Vorschlag wurde kürzlich auch von der SEC in den USA gemacht, um Swap Geschäfte besser zu überwachen. Swaps sind die bei CumEx einschlägigen Tauschgeschäfte, bei denen nicht Wertpapiere physisch den*die Eigentümer*in wechseln, sondern schlicht Forderungen oder Verbindlichkeiten zwischen Marktteilnehmer*innen getauscht werden, um einen Finanzierungs-, Zins- oder Renditevorteil zu erzielen. CumEx- und CumCum-Geschäfte hängen auch mit der fehlenden Transparenz dieser Geschäfte auf dem außerbörslichen OTC-Markt zusammen. Für ein solches Register könnte die Blockchain-Technologie genutzt werden.

Vierteljährliche Dividendenzahlungen für deutsche Aktien und Mindesthaltedauer für Erstattung der Kapitalertragsteuer

Eine weitere Möglichkeit, CumEx-Geschäfte zumindest deutlich unattraktiver zu machen, bestünde darin, wie etwa in den USA Dividenden quartalsweise auszuschütten. Dies senkt die Rendite auf ein einzelnes CumEx- oder verwandtes Geschäft, das rund um den Dividendenstichtag durchgeführt wird. Denn einerseits sind mit dem Kreislaufgeschäft höhere Durchführungskosten verbunden, da die Kreislaufgeschäfte nun über das Jahr verteilt häufiger durchgeführt werden müssen, um denselben Steuerertrag zu erzielen. Wichtiger aber noch: Die Finanzmärkte sind sehr kurzfristig orientiert. Das heißt, Investor*innen, die mit fremdem oder gehebeltem Kapital arbeiten, müssen rechtfertigen, wenn sie Kapital in einem „Investitionsprojekt“ länger binden. Da die Kreislaufgeschäfte nun vier Mal im Jahr erfolgen müssten, um denselben Steuertrag zu erzielen, würde die Attraktivität weiter abnehmen.

Denkbar wäre auch, für die Erstattung der Kapitalertragsteuer eine Mindesthaltefrist von – vorschlagsweise – 90 Tagen vorzuschreiben und auch auf Ebene der Depotbanken zu überprüfen; denn dadurch wäre das Kapital der Investor*innen für drei Monate statt nur etwa zwei Wochen in einem Kreislaufgeschäft gebunden. Da das Kapital in dieser Zeit nicht anderweitig genutzt werden kann, würde dies die Attraktivität von CumEx-Geschäften durch die Entschleunigung des Aktienhandels senken – und hätte damit zugleich auch wirtschaftspolitisch erwünschte Nebeneffekte zu Lasten des Hochfrequenzhandels, der einen – vorsichtig ausgedrückt – nur begrenzten Beitrag zur Bildung korrekter Marktpreise leistet. Von der anderen Seite her wäre denkbar, solche besonders kurzfristigen Geschäfte einer Finanztransaktionssteuer zu unterwerfen, die ebenfalls über die Verteuerung der Geschäfte ihre Attraktivität senkt. 

Betrug mit Global Depository Receipts (GDRs) unterbinden

Eine weitere Spielart des CumEx Betrugs erfolgt mit American Depositary Receipts (ADRs), die zum Beispiel in den USA für deutsche Aktien ausgestellt werden, die dort nicht gehandelt werden können. Um sogenannte CumFake-Geschäfte zu unterbinden, sollten die Depotbanken für diese Aktien verpflichtet werden, ihre Ausgabe- und Stornomöglichkeiten für Wertpapiere zwei Tage vor und nach dem Ex-Dividendentag zu schließen. Ähnlich ist das bereits bei am ADR-Geschäft beteiligten Maklern (im sogenannten Cross-Book-Geschäft) der Fall, die ADRs nicht vor dem Ex-Dividendentag handeln, da sie wissen, dass diese Geschäfte mit der Kapitalertragsteuer zusammenhängen. Viele in den USA ansässige ADR-Depotbanken vermeiden es nach den Ermittlungen der US-Börsenaufsicht SEC, an diesen Geschäften beteiligt zu sein. Die SEC reguliert jedoch nicht die GDR-Märkte, die den ADRs ähnlich sind.

CumFake ist nach allem, was wir bislang wissen, noch kein großes Geschäft. Dies kann sich jedoch in Zukunft ändern und wir benötigen vorausschauende Finanzmarktregulierung.

Fazit

Entscheidend für die Aufarbeitung von CumEx und CumCum bleibt aber auch ein wehrhafter Rechtsstaat. Die Justiz muss personell befähigt werden, der Kriminalität am Finanzmarkt das Handwerk zu legen, Strafen gegen die Beteiligten zu erwirken und die Taterlöse einzuziehen. Das ist gerade mit Blick auf weitere Sachverhalte, bei denen in ähnlicher Weise kriminell agiert wird, von essentieller Bedeutung. Das betrifft insbesondere die Erstattung von Vorsteuer bei der Umsatzsteuer, wenn diese nie abgeführt wurde. 

An diesem Beitrag der Finanzwende Fellows Heribert Hirte und Fabio De Masi sowie unseres Vorstands Gerhard Schick hat ein ehemaliger CumEx-Insider und Banker mitgewirkt, der anonym bleiben möchte.