Riester-Rente: Rentenkürzung der Zurich per Klausel gekippt

Erneuter Erfolg für den Verbraucherschutz: Das Oberlandesgericht Köln hat einseitige Rentenkürzungen durch den Versicherer Zurich klar verneint.

09.09.2026
Riester: Rentenkürzung
  • Der Versicherer Zurich Deutscher Herold durfte zugesagte Rentenansprüche von Versicherten nicht einseitig kappen, entschied das Oberlandesgericht Köln (Az. 20 UKI 2/24). Die umstrittene Klausel ist unwirksam.
  • Gegen die Klausel waren die Verbraucherzentrale NRW und Finanzwende gemeinsam vorgegangen – und bekamen nun Recht. Die umstrittene Klausel der Zurich sei Versicherten „nicht zumutbar“, urteilte das Gericht. Zuvor hatte bereits die Allianz in einem ähnlichen Streitfall verloren.
  • Das Kölner Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, die Zurich kann dagegen Revision einlegen. Dann würde der Fall endgültig vor Deutschlands höchstem Zivilgericht entschieden, dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Im langjährigen Ringen um einseitige Rentenkürzungen bei fondsgebundenen Riester- und Rentenversicherungen haben die Lebensversicherer vor Gericht erneut eine schwere Schlappe erlitten: Im konkreten Fall geht es um die Geschäftspraxis der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung, die in der Vergangenheit ihren Kund*innen die spätere Rentenhöhe empfindlich kürzte.

In dieser Sache hatte Finanzwende bereits im Jahr 2023 einen Kölner Angestellten gegen die Zurich unterstützt und vor dem Landgericht Köln auch rechtskräftig gewonnen (Az: 26 O 12/22). Im Fall des Angestellten musste die Zurich ihre Kürzung korrigieren. Der Mann erhält nun für seinen fondsgebundenen Riester-Vertrag monatlich wieder rund 37 Euro Rente je 10.000 Euro Sparkapital – genau so, wie es in seinem Versicherungsschein steht.

Warum die erste Klage nicht ausreichte

Besonders ärgerlich für viele andere Kund*innen war allerdings, dass sie nach Ansicht der Zurich nicht von dieser Entscheidung profitieren sollten: Der Versicherer berief sich darauf, die Entscheidung des Landgerichts beziehe sich nur auf diesen einen Einzelfall und entfalte weiter keine Wirkung.

Die Verbraucherzentrale NRW und Finanzwende gingen daher gemeinsam erneut juristisch gegen die Zurich vor – und gewannen nun auch vor dem Oberlandesgericht Köln.

Die Zurich setzte sich bislang nach Kräften zur Wehr, um Rentenkürzungen gegenüber ihren Versicherten durchzusetzen. Der Grund ist vermutlich, dass es um viel Geld geht. Für die Seite der Versicherer – aber eben auch für deren Kund*innen.


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Worum dreht sich der Streit genau?

Kern der Auseinandersetzung ist der sogenannte Rentenfaktor. Er gibt die Höhe der späteren Monatsrente je 10.000 Euro Vertragsguthaben an – und ist damit für Kund*innen eine zentrale Größe für die Ruhestandsplanung.

Die Zurich hatte diesen Faktor vor einigen Jahren bei fondsgebundenen Riester- und Rentenversicherungen deutlich herabgesetzt – und damit die zugesicherte Rentenansprüche von tausenden Versicherungsnehmer*innen geschmälert. Im Fall des Kölner Angestellten sank der Rentenfaktor beispielsweise von gut 37 Euro auf nurmehr knapp 28 Euro Monatsrente je 10.000 Euro Vertragsguthaben.

Wie groß dieser vermeintlich geringe Abschlag ausfallen kann, zeigt ein Rechenbeispiel: Wenn man unterstellt, dass zum Rentenbeginn ein Sparkapital von 100.000 Euro erreicht ist, wären durch die Kürzung monatlich gut 90 Euro Rente verloren – und zwar lebenslang. Bei einer typischen weiteren Lebenserwartung von 20 Jahren betrüge der Verlust insgesamt rund 22.000 Euro.

Mit der Absenkung des Rentenfaktors höhlen Versicherer also ein zentrales Leistungsversprechen der Verträge aus, zumal der Rentenfaktor im Versicherungsschein klipp und klar angegeben wird. „Der Versicherungsnehmer wird darin eine verbindliche Festlegung der versprochenen Rente erkennen“, befanden die Richter*innen am Oberlandesgericht Köln.

Die Zurich hat sich zu viele Freiheiten herausgenommen

Das Urteil des Oberlandesgerichts hat nun erneut klargestellt, dass die Zurich sich in ihren Verträgen zu viele Freiheiten zugebilligt hat – und damit die Pflicht zur fairen Vertragsgestaltung gegenüber ihren Versicherten verletzt.

Die Richter*innen fanden dafür klare Worte: Sie befanden die Regelung der Zurich als den Versicherungsnehmer*innen „nicht zumutbar“.

Auch aus Sicht von Finanzwende geht es nicht an, dass der Versicherer sich erlaubt, Rentenansprüche der Kund*innen einseitig zu kürzen, wenn es auf dem Kapitalmarkt schlechter läuft als gedacht, sich aber nicht zugleich zu Verbesserungen bei einer guten Marktentwicklung verpflichtet – und zwar auch über die ursprüngliche Vereinbarung hinaus.

Das Gericht bestätigte diese Sichtweise: Versicherte würden die strittige Klausel keinesfalls so verstehen, dass „der Rentenfaktor im Falle einer günstigen Entwicklung über das bei Vertragsschluss vereinbarte Maß hinaus angehoben wird.“

Rentenkürzungen gab es bundesweit zuhauf

Ähnliche Rentenkürzungen wie bei der Zurich gab es bundesweit zuhauf, auch auf der Basis von etwa anderen Klauseln wie beispielsweise bei der Allianz Lebensversicherung. Hier hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geklagt – und bereits im Jahr 2025 vor dem Bundesgerichthof in Karlsruhe gewonnen (Az. IV ZR 34/25).

Während die Allianz diese Kürzungen unterdessen korrigiert, warten tausende Kund*innen der Zurich und anderer Lebensversicherer, die nach dem gleichen Muster vorgingen, noch auf ihr Geld. Denn zu viele Versicherer ziehen sich gegenüber Kund*innen auf das Kleingedruckte zurück – und beharren darauf, dass es auf die genaue Formulierung ankommt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg bietet dafür einen Klausel-Check an.

Aufgrund der unternehmensindividuellen Klauseln laufen derzeit noch zahlreiche Klagen in Sachen Rentenkürzung, laut Verbraucherzentralen etwa gegen die Allianz Pensionskasse, die R+V oder die Proxalto Lebensversicherung.

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Faire Regeln statt Rückzug aufs Kleingedruckte

Der Verweis der Zurich auf das Kleingedruckte verfing vor dem Oberlandesgericht Köln nicht. Das Urteil wirft aber auch ein Schlaglicht auf die Frage, was Versicherer mitunter unter Fairplay verstehen: Erst wird im Vertrag ein Faktor zur Rentenberechnung vereinbart, dann aber später über das Kleingedruckte wieder einkassiert. Verbraucherfreundlich ist das nicht.

Die Spielregeln bei langlaufenden Vorsorgeverträgen sollten fair, klar und verständlich geregelt sein – natürlich auch für die Kund*innen. Sie müssen wissen, worauf sie sich einlassen, denn für sie kommt es auf eine planbare Rente an. Genau das ist schließlich das zentrale Leistungsversprechen einer Rentenversicherung – ob nun mit staatlicher Förderung oder nicht.

Das Kölner Verfahren ist zunächst womöglich nur ein weiterer Etappensieg für die vielen Versicherten, deren Ansprüche wie bei der Zurich mit derartigen Klauseln gekürzt wurden. Sie alle stehen derzeit vor dem gleichen Problem: Das Urteil des Kölner Obrlandesgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Die Zurich kann Revision einlegen.

In diesem Fall ginge die Causa Zurich vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe weiter – und würde erst dort endgültig entschieden.


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